Aktueller Hinweis:
Berlin, 19. Juni 2024.Aus der Empfehlung wird eine Pflicht:Wer ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen mit einer Flüssiggasanlage ausgerüstet hat, muss diese künftig alle zwei Jahre prüfen lassen.Ebenfalls erforderlich ist der Check vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen. Das regelt der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“, der in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen wurde. Liegt bislang für das eigene Wohnmobil oder den eigenen Wohnwagen noch keine Gasprüfung vor, bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen. Ab diesem Stichtag ist der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ anzuwenden.„Mit der Aufnahme der Gasprüfung in die StVZO gibt es eine neue Rechtsgrundlage für die Prüfung von Flüssiggasanlagen“, sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG).„Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen.“
Gasprüfung sorgt für sicheren Betrieb von
Flüssiggasanlagen
Bei der Gasprüfung prüft ein anerkannter Sachkundiger die
gesamte Gasanlage auf ihre einwandfreie Funktion. Der
professionelle Check ist somit eine wichtige Voraussetzung, um
Flüssiggasgeräte zum Kochen, Kühlen und Heizen sicher betreiben
zu können.
Zwischen 15 und 60 Euro Bußgeld bei Nichtbeachtung der
Prüffristen
Wer die neueingeführte Prüfpflicht der Flüssiggasanlage seines
Wohnmobils oder Wohnwagens nicht beachtet, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder dafür liegen je nach
Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4
Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro
(bei mehr als 8 Monaten).
Neue StVZO-Regelung bringt wieder
Klarheit
Die neue Regelung beseitigt die Unsicherheit, die in den
vergangenen Jahren bestand. Im Januar 2020 wurde die Bewertung
der Flüssiggasanlagenprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 im
Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) ausgesetzt. Zudem wurde im
April 2022 die Pflicht zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in
Wohnmobilen aus der HU-Richtlinie gestrichen. Mit dem neu in
die StVZO aufgenommenen „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“
ist die zwischenzeitlich diffuse Rechtslage nun geklärt.
Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) - nicht zu verwechseln mit verflüssigtem
Erdgas (LNG, Methan) - besteht aus Propan, Butan und deren
Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der
Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die
erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig
als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz-
und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und
Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.
Quelle: Deutscher Verband Flüssiggas